RENO Lüneburg

Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten in Lüneburg e.V.

 

 

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten in Lüneburg e.V. Er hat seinen Sitz in Lüneburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

Die jeweilige Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern,

Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.

2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:

a) Die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.

b) der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.

c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben.

d) Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet.

e) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen

f) Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten,

g) Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltung- und Finanzgerichtsbarkeit.

3. Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.

4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen,

5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht, religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

6. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden und Arbeitnehmer in artverwandten Tätigkeitsfeldern (wie z. B. Inkassobüros, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, etc,).

2. Ordentliche Mitglieder (vgl. Ziffer 1), die arbeitslos sind oder sich in der Elternzeit befinden, zahlen nur den hälftigen Monatsbeitrag. Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Außerordentliche Mitglieder

a) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder sowie jede jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notarangestellte bzw. Patentanwaltsangestellte unter 18 Jahren sowie Auszubildende bzw. Umschüler in diesem Berufszweig sowie juristische Personen, die sich mit den Zielen der RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten e.V. identifizieren (Fördermitglieder),werden. Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht,

c) Mit Abschluss der Ausbildung bzw. mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.

5. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins.

6. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

7, Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vorher auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erklärt werden.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten in Rückstand ist. Der Beschluss ist außergerichtlich nicht anfechtbar.

Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt die Mitgliedschaft nicht aus.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben natürlichen Personen. Als Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein jeweils zu zweit.

Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Die Vorstandsmitglieder regeln in einer unter ihnen zu beschließenden Geschäftsordnung, wer für welche Tätigkeitsbereiche verantwortlich und zuständig ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gewählt, Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nicht mehr amtierende Vorstände sind verpflichtet, binnen zwei Wochen die Geschäfte, das Vereinseigentum und —unterlagen zu übergeben. Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassen- und Vermögensbestände der Vereinigung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die in jeder Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Amtsdauer gilt das zur Amtsdauer der Vorstandsmitglieder Gesagte. Sie dürfen nicht demVorstand angehören. Anschließende Wiederwahl ist unzulässig. Der Vorstand muss Vorstandssitzungen abhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Ansonsten kann er unter sich je nach Bedarf Sitzungen einberufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief einzuladen sind. Die Einladung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.

2. Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.

3, Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle der RENO Lüneburg Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten in Lüneburg e.V. eingereicht und begründet werden.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Ausschüsse, des Berichtes der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über die vom Vereinsvorstand und der Mitglieder eingebrachten Anträge,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,

e) Wahl des Vorstandes,

f) Wahl von zwei Kassenprüfern,

g) jede Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten der RENO Lüneburg e.V. einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.

Der Vorstand der RENO Lüneburg e.V. kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgt. Die Tagesordnung sowie die Begründung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bekannt zu geben.

6. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen; Nr. 1 gilt entsprechend.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Einladungen zu Versammlungen erfolgen schriftlich. Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung

Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 10 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.

Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

Zu einer konstituierenden Sitzung ist ein Ausschuss innerhalb von zwei Monaten vom Tage der Einsetzung an gerechnet vom Vorstand einzuberufen.

Die Dauer der Berufung in die Ausschüsse beträgt vier Jahre; sie hat nach der Neuwahl des Vorstandes jeweils erneut zu erfolgen. Die Ausschüsse gelten nicht als Organ i.S.v. § 30 BGB. Sie unterstehen dem Vorstand. Für die Tätigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11 Rechtsschutzgewährung

Der Verein gewährt seinen ordentlichen Mitgliedern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen Kostenzuschuss in Höhe von bis zu € 200,00 zum Zwecke einer anwaltlichen Rechtsberatung oder für ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung an die Geschäftsstelle zu richten, über den der Vorstand entscheidet.

Dem Mitglied kann ein Zuschuss höchstens alle 2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft im Verein, gewährt werden. Der Zuschuss ist jedoch nicht höher als die tatsächlichen Kosten und wird nach Vorlage einer formgerechten Kostenrechnung unbar entrichtet.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

Satzungsänderungen können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der Stimmen aller erschienenen Mitglieder dafür abgegeben werden.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden. Bei der Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. Berlin abzuführen.

Für den Fall, dass die RENO Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss.

Im Falle, dass das Vermögen nicht an die RENO Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein, die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 13 Bundesverband

Der Verein ist Mitglied der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin.

Der Verein ist insbesondere verpflichtet,

a) dem Bundesverband jeweils zu Beginn eines jeden Quartals eine vollständige Mitgliederliste nach den vom Bundesverband aufgestellten Kriterien zu übersenden;

b) die nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes fälligen Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und vollständig an den Bundesverband zu überweisen, sofern der Verein nicht ausnahmsweise von einer Beitragspflicht befreit ist.

§ 14 Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung tritt am 15. 0ktober 2018 in Kraft.